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Straßenzulassung für Einachsschlepper?

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Guten Tag,

ich beabsichtige, einen Agria 1700 Baujahr 1961 einschl. Anhänger anzuschaffen. Benötige ich für diesen Einachser eine Anmeldung beim Straßenverkehrsamt für ein Nummernschild und eine Versicherung? Das von mir gepachtete Landstück ist ca. 5 km von meinem Haus entfernt und da ich den Einachser nur bei mir zuhause unterstellen kann, muss ich über die Straße dorthin fahren.

Grüße

Frank M. Henoch


Hallo -
die Fahrt zum landwirtschaftlich genutzten Grundstück gilt bei einem "alten" Gefährt als zulassungsfrei. Allerdings nur bei dieser LOF-Nutzung. Versicherungspflicht besteht - also in die Privathaftpflicht mit einschließen lassen. Ebenso besteht die Pflicht, eine ABE oder BE mitzuführen. (Allgemeine Betriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis) Ist diese nicht vorhanden, geht´s zuerst zum Gutachter (z.B TÜV) und dann zur Zulassungsstelle / Strassenverkehrsamt. Den "üblichen" Quatsch mit dem 6km/h Schild würde ich bei der 1700 erst gar nicht versuchen.
Gruß
Klaus


Klaus_Sch

Märchenstunde?


Guten Abend Klaus,

vielen Dank für Deine Antwort. Aber, heißt das, dass ich mit dem Oldtimer 1700, den ich ja als Fan restaurieren und auch für andere Fahrten nutzen will, zulassungsfrei nur zu meinem gepachteten Grundstück fahren darf? Und sonst?

Betriebserlaubnis und Privathaftpflicht sind kein Problem.

Und wie soll ich die Einlassung von kkk verstehen?

Viele Grüße

Frank


Hallo -
andere Fahrten - ausser zu land-und forstwirtschaftlichen Zwecken - sind nur mit regulärer Zulassung erlaubt - also zulassungspflichtig. Das war schon immer so.
Ich habe übrigens einen Irus mit auf ein rotes Oldtimer-Kennzeichen genommen. Keine Ahnung, ob das heute noch geht. Lohnt sich aber nur, wenn man eh noch "normale" Oldtimer bewegen möchte.
Gruß
Klaus


Hallo,

da Du deinen Einachser nur Privat nutzt und keine gewerblichen Transporte oder ähnlichem auf der Straße ausführst, ist Dein Einachser zulassungsfrei.
Ferner ist er in der Privaten Haftpflicht und auch in der Bertriebshaftpflicht automatisch mitversichert ( kleines Benzingesetz ).
Für Fahrten auf der Straße mußt Du die STVZO beachten. DH.
Beleuchtung vorn und hinten, Ballhupe oder E Horn, Blinkanlage. Muß vorhanden sein und funktionuckeln.

Schau Dir alle Radbagger oder Radlader an die auf den Baustellen und Straßen fahren.

Deine 1700er darf dort genauso fahren, als selbst fahrende Arbeitsmaschine!!!!!

Ich fahre meine seit Jahren so und das mitten im Ruhrgebiet. Ich hole Baustoffe mit dem Anhänger und mache fun fahrten.

Noch mehr Fragen dann ruf an: 0173-8429531.

Bernd


Hallo -
da stimmen einige Angaben nicht.
Privatfahrten sind nur für LoF-Zwecke zulassungsfrei - und das auch nur aus Gründen des Bestandschutzes als Übergangsregelung nach Aufhebung des alten §18 STVZO. Danach sind sie nämlich nur noch für gewerbliche LoF-Zwecke zulassungsfrei - nicht mehr für "Hobby-Landwirte".
Eine einachsige Zugmaschine wie die Agria 1700 ist keine selbstfahrende Arbeitsmaschine - wird im Gesetzestext klar unterschieden.
Privathaftpflicht schließt das Risiko "Einachsschlepper" nur dann ein, wenn das Gefährt dort gemeldet wird und im Vertrag auch (...evtl. ergänzend...) als Zusatzrisiko aufgeführt wird. Ob die Versicherung das ohne Zusatzprämie macht oder nicht, ist ihre Sache. meist liegt die Zusatzprämie bei rund 25,-- Euro.
Gruß
Klaus


Guten Tag Klaus und alle anderen hilfreichen Antworter,

ich hatte einige Zeit Probleme, hier eine Antwort loszuwerden. Immer kam die Meldung über einen Datenbankfehler. Aber nun ist wohl wieder alles in Ordnung.

Also, Allen vielen Dank für freundliche Hilfe. Auch wenn die Antworten z. T. gegensätzlich sind und ich selbst von meinem Straßenverkehrsamt auch keine eindeutige Auskunft erhalten konnte, bin ich zwar immer noch unschlüssig, aber ich habe den Einachser gekauft, werde ihn meiner Privathaftpflicht melden und dann nochmals versuchen, eine eindeutige offizielle Antwort zur Zulassungspficht zu erhalten.

Alles Gute und viele Grüße

Frank


Zu diesem Thema zwei Links:

http://www.guthold-agrius.de/Karlsruhe.pdf

und

http://www.guthold-agrius.de/Merkblatt.pdf

Allerdings muss man auch den geltenden Bestandsschutz berücksichtigen.
Zitat:
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Abschnitt 7
Durchführungs- und Schlussvorschriften
§ 50 Übergangsbestimmungen
(1) Fahrzeuge, die nach § 18 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 28. Februar 2007 geltenden Fassung der Zulassungspflicht oder dem Zulassungsverfahren nicht unterworfen waren und die vor dem 1. März 2007 erstmals in Verkehr kamen, bleiben weiterhin zulassungsfrei

Gruß
Klaus


Guten Tag Klaus,

danke für die weitergehenden und immer willkommenen Ergänzungen zu meiner Frage. Du scheinst auf diesem Sektor ein Fachmann zu sein.

Grüße

Frank